Fahrschule Frank Steckel 
Seit über 25 Jahren in Holtwick
FÜHRERSCHEINKLASSEN

Klasse B


Erlaubte Fahrzeuge

  • bis 3.500 kg zulässige Gesamtmasse (zGM),
  • mit bis zu 8 Sitzplätzen (zusätzlich zum Fahrersitz),
  • auch mit Anhänger (zGM des Anhängers: maximal 750 kg),
  • auch mit schwererem Anhänger, sofern die Kombination 3.500 kg nicht übersteigt.

Mindestalter

  • 17 Jahre: Begleitetes Fahren
  • 18 Jahre
  • 25 Jahre: B196 (125er ohne praktische Prüfung (Fahrerschulung))

Prüfungen

  • Theoretische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse B: maximal 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters
  • Praktische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse B: maximal 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters

Gültigkeit des Führerscheindokuments

  • Ausstellung des Führerscheins seit 19.1.2013: Gültigkeit 15 Jahre (auch bei Erweiterung der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung)

Probezeit

  • Beim erstmaligen Erwerb einer Fahrerlaubnis wird der Führerschein "auf Probe" erteilt. Während der Probezeit von 2 Jahren wird an ein Fehlverhalten besondere Folgen geknüpft.


Klasse BE


Erlaubte Fahrzeuge

  • Kombinationen aus Kraftfahrzeug der Klasse B und schwerem Anhänger oder Sattelanhänger, sofern die zulässige Gesamtmasse des Anhängers oder Sattelanhängers 3.500 kg zGM nicht übersteigt.

Mindestalter

  • 17 Jahre: Begleitetes Fahren
  • 18 Jahre

Prüfungen

  • Nur praktische Prüfung; Voraussetzung ist der Vorbesitz der Klasse B (kann gemeinsam erworben werden) Erteilung der Fahrerlaubnis ohne ärztliche Untersuchung und ohne Begrenzung, sofern keine besonderen Umstände vorliegen.

Voraussetzung

  • Führerschein der Klasse B (kann gemeinsam erworben werden)

Gültigkeit des Führerscheindokuments

  • Ausstellung des Führerscheins seit 19.1.2013: Gültigkeit 15 Jahre (auch bei Erweiterung) der Fahrberechtigung, Umtausch oder Ersatzausstellung


 Klasse AM



Erlaubte Fahrzeuge

  • Leichte zweirädrige Kraftfahrzeuge mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und einem Verbrennungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 cm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Dreirädrige Kleinkrafträder mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW, einer maximalen Leermasse von 270 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 ccm³ oder einer anderen Antriebsform.
  • Leichte vierrädrige Straßen-Quads mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 4 kW und vierrädrige Leichtkraftfahrzeuge mit einer Nenndauerleistung/Nutzleistung von nicht mehr als 6 kW, jeweils mit nicht mehr als zwei Sitzplätzen, einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 45 km/h, einer maximalen Leermasse von 425 kg und einem Fremdzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 50 ccm³ oder einem Selbstzündungsmotor mit einem Hubraum von nicht mehr als 500 ccm³ oder einer anderen Antriebsform.

Mindestalter

  • 15 Jahre (Pilotprojekt in NRW und einigen andern Bundesländern, ansonsten 16 Jahre)


Prüfungen

  • Theoretische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse AM: maximal 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters
  • Praktische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse AM: maximal 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters


Klasse A1/ B 196



Erlaubte Fahrzeuge

  • Krafträder mit einem Hubraum von nicht mehr als 125 ccm³ und einer Motorleistung von nicht mehr als 11 kW, bei denen das Leistung/Leergewicht-Verhältnis 0,1 kW/kg nicht übersteigt, sowie dreirädrige Kraftfahrzeuge bis 15 kW.

Mindestalter

  • 16 Jahre 

Prüfungen

  • Theoretische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse A1: maximal 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters
  • Praktische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse A1: maximal 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters

Schlüsselzahl B 196

Die Zuteilung der Schlüsselzahl 196 erfolgt bei Erfüllung folgender Voraussetzungen:

  • mindestens 5 Jahre Besitz der Klasse B,
  • Mindestalter 25 Jahre,
  • Teilnahme an einer theoretischen und praktischen Fahrerschulung im Umfang von mindestens 13,5 Zeitstunden (4 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Theorie, 5 Unterrichtseinheiten zu 90 Minuten Praxis).

  • Der Fahrlehrer muss nach Abschluss der theoretischen und praktischen Fahrerschulung bestätigen, dass der Bewerber erfolgreich an der Fahrerschulung teilgenommen hat.

Es ist keine praktische Prüfung erforderlich!

 

Klasse A2


Erlaubte Fahrzeuge

  • Krafträder bis 35 kW Leistung, bei denen das Leistung/ Leergewicht-Verhältnis 0,2 kW/kg nicht übersteigt, die nicht von einem Kraftrad mit einer Leistung von über 70 kW Motorleistung abgeleitet sind.

Mindestalter

  • 18 Jahre

Prüfungen

  • Theoretische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse A2: maximal 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters
  • Praktische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse A2: maximal 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters


Klasse A

Erlaubte Fahrzeuge

  • Alle Krafträder und dreirädrige Kraftfahrzeuge

Mindestalter

  • 24 Jahre für Krafträder bei Direkteinstieg
  • 21 Jahre für dreirädrige Kraftfahrzeuge mit einer Leistung von mehr als 15 kW oder
  • 20 Jahre für Krafträder bei einem Vorbesitz der Klasse A2 von mindestens 2 Jahren.


Prüfungen

  • Theoretische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse A: maximal 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters
  • Praktische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse A: maximal 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters


Klasse C


Erlaubte Fahrzeug Klasse

  • Die Klasse C berechtigt zum Führen von Kraftfahrzeugen - ausgenommen Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A1, A2, A, D1 und D - mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 3.500 kg und mit nicht mehr als acht Sitzplätzen außer dem Führersitz (auch mit Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 750kg).
  • Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden. 
  • Anhänger über 750 kg zGM setzen den Führerschein der Klasse CE voraus.

Befristungen

In den Lkw-Klassen gelten beim Erwerb ab 1.1.1999 und vor dem 28.12.2016 folgende Befristungen der Fahrberechtigung:

  • Klassen C1,C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres; nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre
  • Klassen C,CE: für fünf Jahre

Für Inhaber einer ab dem 28.12.2016 erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE gilt, dass deren Fahrerlaubnis auf 5 Jahre befristet wird.

Mindestalter

  • 21 Jahre für Klassen C und CE/ 18 Jahre, sofern dieser zur beruflichen Ausbildung gehört, oder bei öffentlichen Trägern (z.B. Feuerwehr)

Sonstiges

  • Wer den Lkw-Führerschein gewerblich nutzen möchte, muss zusätzlich eine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen. Dies gilt auch bei Aushilfsfahrten.

Prüfungen

  • Theoretische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse C: maximal 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters
  • Praktische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse C: maximal 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters


Klasse CE


Erlaubte Fahrzeuge

  • Kombinationen aus einem Zugfahrzeug der Klasse C und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750 kg.
  • Ist das Kraftfahrzeug zur Personenbeförderung gebaut und ausgelegt, darf es mit der Klasse C – unabhängig von der Zahl der Fahrgastplätze – nicht mehr gefahren werden. 

In den Lkw-Klassen gelten beim Erwerb ab 1.1.1999 und vor dem 28.12.2016 folgende Befristungen der Fahrberechtigung:

  • Klassen C1,C1E: bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres; nach Vollendung des 45. Lebensjahres für fünf Jahre
  • Klassen C,CE: für fünf Jahre

Für Inhaber einer ab dem 28.12.2016 erworbenen Fahrerlaubnis der Klassen C1, C1E, C, CE gilt, dass deren Fahrerlaubnis auf 5 Jahre befristet wird.
Mindestalter

  • 21 Jahre für Klassen C und CE/ 18 Jahre, sofern dieser zur beruflichen Ausbildung gehört, oder bei öffentlichen Trägern (z.B. Feuerwehr)

Prüfungen

  • Theoretische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse CE: maximal 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters
  • Praktische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse CE: maximal 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters

Sonstiges

  • Wer den Lkw-Führerschein gewerblich nutzen möchte, muss zusätzlich eine Berufskraftfahrerqualifikation nachweisen. Dies gilt auch bei Aushilfsfahrten.

 

Klasse L/T




Erlaubte Fahrzeuge der Klasse L

  • Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 40 km/h sind Fahrzeuge der Klasse L (ehemals Klasse 5). Werden Anhänger mitgeführt, darf nicht schneller als 25 km/h (bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit) gefahren werden. 
  • Bis zum 30.6.2012 war die Fahrerlaubnisklasse L auf die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit von 32 km/h begrenzt. Von der Erweiterung auf 40 km/h profitieren alle Inhaber dieser Klasse.
  • Die Fahrerlaubnis der Klasse L gilt nur für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke; die Zweckbindung entfällt bei Fahrberechtigungen, die vor 1999 erteilt wurden, was beim Umtausch durch die Schlüsselzahlen 174 und 175 kenntlich gemacht wird. 
  • Klasse L umfasst außerdem selbst fahrende Arbeitsmaschinen sowie Stapler und andere Flurförderfahrzeuge bis 25 km/h, auch mit Anhängern.

Erlaubte Fahrzeuge der Klasse T

  • Die Klasse T gilt für Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind und tatsächlich für solche Zwecke eingesetzt werden. Die bauartbedingte Höchstgeschwindigkeit beträgt hier (auch mit Anhängern) 60 km/h, vor Vollendung des 18. Lebensjahres gilt eine Begrenzung von 40 km/h. Auch selbstfahrende Arbeitsmaschinen der Land- oder Forstwirtschaft bis 40 km/h fallen in diese Klasse.

Mindestalter

  • 16 Jahre (Klasse T darf bis zur Vollendung des 18 Lebensjahres nur mit 40 km/h gefahren werden, danach 60 km/h)

Prüfungen

  • Theoretische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse CE: maximal 3 Monate vor Erreichen des Mindestalters
  • Praktische Prüfung für Fahrerlaubnisklasse CE: maximal 1 Monat vor Erreichen des Mindestalters


Mofa (Prüfbescheinigung)



Für folgende Kraftfahrzeuge wird keine Fahrerlaubnis, sondern nur eine Prüfbescheinigung zum Führen von Mofas und von zwei- und dreirädrigen Kraftfahrzeugen bis 25 km/h verlangt:

  • Einspurige Fahrräder mit Hilfsmotor bis 25 km/h (Mofas; besondere Sitze für die Mitnahme von Kindern unter sieben Jahren dürfen angebracht sein).
  • Unter die Klasse AM fallende zweirädrige und dreirädrige Kraftfahrzeuge, wenn ihre Bauart Gewähr dafür bietet, dass die Höchstgeschwindigkeit auf ebener Bahn auf höchstens 25 km/h beschränkt ist.
  • Für folgende Fahrzeuge ist weder eine Fahrerlaubnis noch eine Prüfbescheinigung erforderlich:
  • Elektrokleinstfahrzeuge nach  § 1 Absatz 1 der Elektrokleinstfahrzeug-Verordnung
  • Motorisierte Krankenfahrstühle, einsitzige, nach der Bauart zum Gebrauch durch körperlich behinderte Personen bestimmte Kraftfahrzeuge mit

  • Elektroantrieb,

  • einer Leermasse von nicht mehr als 300  kg einschließlich Batterien aber ohne Fahrer,

  • einer zulässigen Gesamtmasse von nicht mehr als 500  kg,

  • einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 15  km/h und
  • einer Breite über alles von maximal 110  cm.
  • Für ältere motorisierte Krankenfahrstühle mit mehr als 10  km/h gibt es Übergangsbestimmungen und Sonderregelungen (Prüfbescheinigungspflicht).
  • Zugmaschinen, die nach ihrer Bauart für die Verwendung für land- oder forstwirtschaftliche Zwecke bestimmt sind, selbstfahrende Arbeitsmaschinen, Stapler und andere Flurförderzeuge jeweils mit einer durch die Bauart bestimmten Höchstgeschwindigkeit von nicht mehr als 6  km/h sowie einachsige Zug- und Arbeitsmaschinen, die von Fußgängern an Holmen geführt werden.



Allgemeine Erläuterungen:

Stufenführerschein für Krafträder

  • Wer zunächst die Fahrerlaubnis in einer weniger starken Leistungsklasse erwirbt, erhält leichteren Zugang zur nächst höheren Fahrerlaubnisklasse (Beispiel: Wer zunächst zwei Jahre Erfahrung in der Klasse A1 – Leichtkraftrad bis 11  kW Leistung – sammelt, muss für den Zugang zur Klasse A2 – Kraftrad bis 35  kW Leistung – nur noch eine praktische Prüfung ablegen, aber nicht mehr eine theoretische). Damit wird ein Anreiz geschaffen, zunächst auf weniger leistungsstarken Zweirädern Erfahrung zu sammeln.
  • Grenze zwischen der  Pkw- und der  Lkw-Klasse
    Die Grenze zwischen der  Pkw-Klasse (3/B) und der  Lkw-Klasse (2/C) wurde von 7.500  kg auf 3.500  kg zulässige Gesamtmasse herabgesetzt. Wer Fahrzeuge zwischen 3.500  kg und 7.500  kg führen will, muss mindestens die Fahrerlaubnis der Klasse C1 erwerben. Für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 gibt es Regelungen zum Schutz ihres Besitzstandes.
  • Anhängerführerschein
    Für das Mitführen von Anhängern mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750  kg ist ein eigener Anhängerführerschein, die Klasse E, erforderlich. Eine vor allem für die Besitzer von Wohnwagen und Sportanhängern bedeutsame Ausnahme gibt es bei der Klasse B: Ein Führerschein dieser Klasse genügt auch bei Anhängern mit einer höheren zulässigen Gesamtmasse als 750  kg, wenn die zulässige Gesamtmasse der Kombination nicht mehr als 3.500  kg beträgt. Zum 19.01.2013 wurde zudem eine Fahrerlaubnis der Klasse B mit der Schlüsselzahl 96 neu eingeführt, die  überwiegend für das Führen von kleineren Wohnwagengespannen interessant ist. Sie kann erteilt werden für Fahrzeugkombinationen bestehend aus einem Kraftfahrzeug der Klasse B und einem Anhänger mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 750  kg, sofern die zulässige Gesamtmasse der Fahrzeugkombination 3.500  kg überschreitet, aber 4.250  kg nicht übersteigt. Die Schlüsselzahl 96 darf nur zugeteilt werden, wenn der Bewerber bereits die Fahrerlaubnis der Klasse B besitzt oder die Voraussetzungen für deren Erteilung erfüllt hat. Für die Eintragung der Schlüsselzahl 96 in die Fahrerlaubnis der Klasse B bedarf es keiner Prüfung, sondern nur einer Fahrerschulung.
  • Stufenführerschein bei Klasse T
    Das Mindestalter für Klasse T beträgt 16 Jahre. Bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres dürfen nur Zugmaschinen bis 40  km/h (mit Anhänger) geführt werden.


 

Übergangsregelungen

 Ärztliche Untersuchungen für „Altinhaber“

  • Soweit Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 3 keine Fahrzeugkombinationen führen wollen, die nach neuem Recht in die Klasse CE fallen, brauchen sie sich keinen ärztlichen Untersuchungen zu unterziehen. Bei einem Umtausch ihrer Fahrerlaubnis erhalten sie neben den Klassen B und BE auch die Klassen C1 und C1E ohne Befristung.
  • Die Berechtigung, mit Klasse 3 auch Fahrzeugkombinationen zu führen, die nach neuem Recht zur Klasse CE gehören erlischt mit Vollendung des 50. Lebensjahres (Hierzu zählen vor allem dreiachsige Züge mit einer zulässigen Gesamtmasse von mehr als 12.000 kg oder Züge aus einem Zugfahrzeug zwischen 3.500 kg und 7.500 kg zulässiger Gesamtmasse und einem Anhänger.).
  • Bei einem Umtausch vor Vollendung des 50. Lebensjahres wird auf Antrag zusätzlich zu den Klassen B, BE, C1 und C1E die Klasse CE zugeteilt, beschränkt auf Züge, die bisher in Klasse 3 fielen und befristet bis zur Vollendung des 50. Lebensjahres. Auf dem Führerschein erkennt man dies an der Schlüsselzahl 79 bei der Klasse CE. Will der Inhaber der Fahrerlaubnis diese Berechtigung nach Vollendung des 50. Lebensjahres weiter behalten, muss er einen Antrag auf Verlängerung seiner eingeschränkten Klasse CE stellen. Die Verlängerung erfolgt dann unter den allgemein geltenden Bedingungen (s. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis).
  • Die geschilderte Regelung gilt auch für Inhaber einer Fahrerlaubnis der Klasse 2. Ihre Berechtigung zum Führen von Fahrzeugen, die in die neuen Klassen C und CE fallen, endet mit Vollendung des 50. Lebensjahres. Will der Betreffende die Berechtigung behalten, muss er einen Antrag auf Umtausch seines alten Führerscheins bzw. einen Antrag auf Verlängerung seiner Fahrerlaubnis der Klassen C und CE stellen. (s. Ärztliche Untersuchungen/Geltungsdauer der Fahrerlaubnis). 
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